Ex-Arbeitnehmer muss Detektivkosten zahlen
Die Beauftragung eines Detektivs zur Aufklärung von Pflichtverletzungen – etwa bei Arbeitszeitbetrug, Konkurrenztätigkeit oder Compliance-Verstößen – ist für Arbeitgeber rechtlich heikel. Sie berührt nicht nur datenschutzrechtliche Fragen, sondern auch die Frage der Kostentragung: Kann der Arbeitnehmer zur Erstattung der Detektivkosten verpflichtet werden?
Rechtliche Grundsätze
Nach ständiger Rechtsprechung müssen Arbeitnehmer Detektivkosten nur dann ersetzen, wenn
- ein konkreter Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder Straftat bereits vor Beauftragung bestand,
- der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war und
- der Arbeitnehmer tatsächlich überführt wird (vgl. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB).
Fehlt es an einem hinreichend begründeten Verdacht, trägt der Arbeitgeber die Kosten selbst.
Aktuelle Entscheidung des LAG Köln vom 11.02.2025 (7 Sa 635/23):
Das LAG Köln bestätigte diese Linie: Ein Verkehrsunternehmen durfte einen Mitarbeiter, der während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachging, observieren lassen.
- Die Observation im öffentlichen Raum war zulässig nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG, da sie nur dienstliche Aktivitäten betraf.
- Die außerordentliche Kündigung wurde als wirksam angesehen.
- Zudem sprach das Gericht dem Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch über 21.000 € gegen den Arbeitnehmer zu.
Ein Beweisverwertungsverbot lehnte das Gericht ab. Selbst bei möglicher Datenschutzwidrigkeit wäre der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht gering gewesen, da die Überwachung nur während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum stattfand.
Grenzen nach BAG-Rechtsprechung
Das BAG (Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19) mahnt zur Zurückhaltung:
- Kein Ersatz bei bloßem Verdacht „ins Blaue hinein“.
- Der Einsatz muss verhältnismäßig und das letzte Mittel sein.
- Ein allgemeines Misstrauen genügt nicht.
Bewertung
Die aktuelle Rechtsprechung ist insgesamt arbeitgeberfreundlich, setzt jedoch klare rechtliche Grenzen.
- Rechtssicherheit bei konkretem Verdacht: Arbeitgeber können sich auf eine gefestigte Linie stützen – wer dokumentierte Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten hat, darf Detektive einschalten und bei Überführung die Kosten ersetzt verlangen.
- Zulässigkeit von Observationen im öffentlichen Raum: Das LAG Köln stärkt die Ermittlungsbefugnisse, wenn keine privaten Lebensbereiche betroffen sind (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG).
- Eingeschränktes Beweisverwertungsverbot: Nach der BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 297/22) droht ein Ausschluss von Beweismitteln nur bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen – das Risiko, dass rechtmäßig erlangte Beweise unbrauchbar werden, ist derzeit gering.
- Arbeitgeber müssen vor dem Einsatz eine tragfähige Verdachtslage dokumentieren. Bloße Vermutungen führen zum Verlust des Erstattungsanspruchs.
- Der Einsatz eines Detektivs bleibt nur dann zulässig, wenn er verhältnismäßig ist – also das mildeste Mittel darstellt.
- Datenschutzrechtliche Fehler (z. B. Überwachung im privaten Umfeld) können Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen und den Arbeitgeber belasten.