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Newsübersicht

Einwurfeinschreiben auf dem Prüfstand

Ein digital dokumentiertes Einwurfeinschreiben beweist nicht ohne Weiteres den Zugang eines Schreibens, wenn der Zusteller die Zustellung bereits vor dem tatsächlichen Einwurf bestätigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 entschieden.

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Mitbestimmung bei Desk-Sharing und Clean-Desk-Policy

Mobiles Arbeiten ist auch nach Corona (noch) weit verbreitet. Nicht wenige Unternehmen haben Sparpotentiale erkannt, Büroflächen werden abgebaut und dafür das Desk Sharing eingeführt. Im betrieblichen Fokus steht bei solchen Änderungen die Frage der Beteiligung des Betriebsrates. So auch in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall vom 06.08.2024 (12 TaBV 7/24). 

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Ex-Arbeitnehmer muss Detektivkosten zahlen

Die Beauftragung eines Detektivs zur Aufklärung von Pflichtverletzungen – etwa bei Arbeitszeitbetrug, Konkurrenztätigkeit oder Compliance-Verstößen – ist für Arbeitgeber rechtlich heikel. Sie berührt nicht nur datenschutzrechtliche Fragen, sondern auch die Frage der Kostentragung: Kann der Arbeitnehmer zur Erstattung der Detektivkosten verpflichtet werden?

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Internet-AU - geht gar nicht!

Die Vorlage einer im Internet erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann eine wirksame fristlose Kündigung nach sich ziehen, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25.

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Schiedsrichter ist doch kein Arbeitnehmer!

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden: Ein Schiedsrichter-Assistent der 3. Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Ansprüche wegen Diskriminierung müssen deshalb vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. 

 



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Videokonferenzen im Arbeitsleben: Rechtliche Rahmenbedingungen für Aufzeichnung und Transkription

In vielen Unternehmen sind moderne digitale Kommunikationssysteme wie Microsoft Teams, Zoom oder Cisco Webex nicht mehr aus dem Arbeitsalltag hinwegzudenken. Sie erleichtern die Zusammenarbeit erheblich, führen aber zwangsläufig auch zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Teilnehmenden. Das betrifft nicht nur Bild- und Tondaten, sondern auch Inhalte der Gespräche, Metadaten über Dauer und Zeitpunkt der Teilnahme sowie ggf. sensible Informationen aus dem persönlichen Umfeld.

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