Internet-AU - geht gar nicht!
Die Vorlage einer im Internet erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann eine wirksame fristlose Kündigung nach sich ziehen, so das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25.
Was ist passiert?
Der Kläger war seit 2018 bei der Beklagten zunächst als Trainee, später als IT-Consultant beschäftigt. Im August 2024 meldete er sich für den Zeitraum 19.08. bis 23.08. arbeitsunfähig und erwarb über eine Internetplattform gegen Gebühr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach Ausfüllen eines Online-Fragebogens ohne jeden Arztkontakt erstellt wurde. Das Attest ähnelte äußerlich dem früheren „gelben Schein“ und verwies auf eine „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“.
Der Kläger lud die Bescheinigung in das betriebsinterne System hoch; die Beklagte zahlte Entgeltfortzahlung. Nach internen Prüfungen und erfolglosen eAU-Abrufen entstanden Zweifel an der Echtheit. In Gesprächen wurde eine Umbuchung der Tage in Urlaub erörtert. Mit Schreiben vom 18.09.2024 kündigte die Beklagte außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Dortmund erklärte die Kündigung für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Die außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Die Beschaffung und Vorlage einer im Internet gegen Entgelt und ohne jeglichen Arztkontakt erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die einen ärztlichen Kontakt vorspiegelt, verletzt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB und bildet wegen des schweren Vertrauensbruchs einen wichtigen Grund an sich.
Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war, ist für die kündigungsrechtliche Bewertung unerheblich. Der Beweiswert des Attests ist wegen Verstoßes gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – insbesondere des Erfordernisses einer ärztlichen Untersuchung mit persönlichem oder telemedizinischem Kontakt – erschüttert; der Kläger erfüllt seine sekundäre Darlegungslast zu Art und Umfang der Erkrankung nicht. Eine Abmahnung ist angesichts des vorsätzlichen Täuschungsverhaltens entbehrlich; die Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, da die kündigungsberechtigte Person erst Mitte September 2024 hinreichende Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hatte.
Was heißt das für die Praxis?
Die Entscheidung konkretisiert den Umgang mit rein online erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und knüpft an die BAG-Rechtsprechung zu missbräuchlich erlangten ärztlichen Bescheinigungen an. Für Arbeitgeber eröffnet das Urteil die Möglichkeit, bei erkennbar zweifelhaften Online-AU-Bescheinigungen konsequent zu reagieren, sofern der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt ist. Eine über ein Portal ohne Arztkontakt erworbene AU, die bewusst den Eindruck einer regulären ärztlichen Feststellung erweckt, begründet einen schweren Vertrauensbruch und kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung tragen.
Allen Beschäftigten ist deshalb dringend davon abzuraten, solche Angebote zu nutzen!