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Schiedsrichter ist doch kein Arbeitnehmer!

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden: Ein Schiedsrichter-Assistent der 3. Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Ansprüche wegen Diskriminierung müssen deshalb vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. 

Was war geschehen?

Der Kläger ist seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga aktiv. Die 3. Liga ist als Profiliga organisiert; die DFB Schiri GmbH besetzt dort die Spiele mit Schiedsrichtern, Assistenten und Vierten Offiziellen und führt dazu Schiedsrichterlisten. Für die Saison 2024/2025 wurde der Kläger nicht in die Liste der Schiedsrichter-Assistenten aufgenommen und erhielt deshalb auch keinen Rahmenvertrag für Einsätze in der 3. Liga. Das wertete er als Diskriminierung – aus den Presseberichten ergibt sich, dass es um Ansprüche nach § 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz) ging.  Der Kläger erhob Klage beim Arbeitsgericht. Die DFB Schiri GmbH rügte den Rechtsweg und argumentierte, dass auch bei Aufnahme in die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis zustande käme. Das Arbeitsgericht erklärte sich für arbeitsrechtlich unzuständig und verwies an das Landgericht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sah das anders: Es bejahte ein Arbeitsverhältnis und erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet (Beschluss vom 16.06.2025 – 5 Ta 58/25). Gegen diese Entscheidung legte die DFB Schiri GmbH Rechtsbeschwerde ein.

Wie hat das Gericht entschieden? 

Der Neunte Senat hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg verneint und die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.  Das BAG prüft, ob – unterstellt, der Kläger wäre für die 3. Liga „eingestellt“ worden – ein Arbeitsverhältnis zur DFB Schiri GmbH bestanden hätte. Das verneint der Senat. Der Rahmenvertrag verpflichtet den Schiedsrichter-Assistenten nicht, bestimmte Spiele zu übernehmen. Die Einsätze werden zwar über das System „DFBnet“ vergeben, aber die Assistenten tragen zunächst ihre Freistellungen (nicht verfügbare Termine) ein, erst danach erfolgt die Einteilung, selbst dann kann der Assistent den Einsatz noch ablehnen, ohne dass ihm nach der Schiedsrichterordnung des DFB Sanktionen drohen. Nach Ansicht des BAG sind die Pflichten aus Rahmenvertrag und Schiedsrichterordnung auch bei tatsächlichem Einsatz nicht so ausgestaltet, dass eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vorliegt (§ 611a Abs. 1 BGB). Die Ausübung der Tätigkeit bleibt eigenständig und nicht durch arbeitsrechtliche Weisungen geprägt. Die Assistenten der 3. Liga erhalten keine monatliche Grundvergütung, sondern ein Honorar pro Spiel. Das ist für sich allein noch kein KO-Kriterium für ein Arbeitsverhältnis, wird vom BAG aber als weiteres Indiz für eine punktuelle Dienstleistung gewertet. 

Auch der Status einer arbeitnehmerähnlichen Person wird verneint. Entscheidend ist hier vor allem die wirtschaftliche Abhängigkeit und eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit. Da die Einsätze nur sporadisch stattfinden, die Vergütung jeweils einsatzbezogen erfolgt und der Kläger nicht dauerhaft auf diese Einnahmen angewiesen ist, sieht das BAG keine derart starke wirtschaftliche Bindung an die DFB Schiri GmbH, dass arbeitsgerichtlicher Schutz erforderlich wäre. Danach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG nicht eröffnet. 

Das LAG Köln hatte noch angenommen, der angestrebte Rahmenvertrag begründe ein Arbeitsverhältnis: Schiedsrichter seien über die Schiedsrichterordnung des DFB in einer Weise gebunden, dass sie Einsätze nicht ohne Grund absagen dürften, während die DFB Schiri GmbH sie einseitig einsetzen oder auch nicht einsetzen könne. Daraus leitete das LAG eine persönliche Abhängigkeit ab. Das BAG setzt hier einen deutlich anderen Akzent. Es stellt stärker auf die praktische Möglichkeit zur Ablehnung von Einsätzen ohne Sanktionen ab. Die Monopolstellung des DFB und die hohe organisatorische Einbindung im Profifußball reichen nach seiner Auffassung allein nicht, um persönliche Abhängigkeit zu begründen. 

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung grenzt den Arbeitnehmer- und arbeitnehmerähnlichen Status bei Sportoffiziellen im Profifußball deutlich ein. Tätigkeiten als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga gelten als eigenständige, punktuelle Dienstleistung ohne arbeitsrechtliche Eingliederung und ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des ArbGG. Das BAG verneint nicht den Anwendungsbereich des AGG, sondern lediglich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Ansprüche wegen behaupteter Benachteiligung nach dem AGG, die an eine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung von Spielen anknüpfen, sind daher vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Für Verbände und Ligen schafft der Beschluss Rechtssicherheit zur Einordnung von Schiedsrichtern und Assistenten.

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